Diese AGB gilt für IBISCH GmbH und IBISCH SWISS AG.
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen die Feststellenvermittlung durch die IBISCH und sind gültig ab 28.01.2025. Sie ersetzen alle älteren Geschäftsbedingungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten ohne ausdrückliche Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Dies gilt nicht, wenn wir die Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers schriftlich anerkannt haben.
Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne der § 310 Abs.1 BGB, § 14 BGB Anwendung.
§2 Angebot; Vertragslaufzeit; Unterlagen
An unsere Angebote halten wir uns für 4 Wochen vom Tag der Erstellung des Angebots angerechnet gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine abweichende Bindungsfrist oder es ist ausdrücklich als „freibleibend" gekennzeichnet. Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen, soweit nicht in der Bestellung eine abweichende Frist benannt ist.
Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden jeweils für die Laufzeit von 1 Jahr geschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Wird ein solcher Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert er sich jeweils um 1 weiteres Jahr.
IBISCH behält sich an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen (im Folgenden jeweils „Unterlagen") unseres Eigentums und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für sonstige Unterlagen, die wir vor oder während der Auftragsausführung dem Auftraggeber übergeben. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich gemacht oder für andere Zwecke benutzt werden. Die Unterlagen (einschließlich Kopien) sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
§3 Leistungsumfang, Pflichten des Auftraggebers, Geltung der ADSp
Für die Ausführung von Wartungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Anlagenbau- und sonstige Montageleistungen gelten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Der Auftraggeber muss die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Das betrifft insbesondere notwendige behördliche Genehmigungen sowie Hinweise auf besondere Gefahren beim Auftraggeber wie z. B. Gefahren durch innerbetrieblichen Transport, Kranarbeiten, Absturzgefahren und Explosionsgefahren, wenn diese bei der Ausführung unserer Tätigkeiten beachtet werden müssen. Soweit neben uns der Auftraggeber oder Dritte Leistungen erbringen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betriebliche Sicherheitsvorschriften, technische Vorschriften, Betriebshandbücher sowie Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zu übergeben.
Der Auftraggeber stellt uns die zur Ausführung unserer Leistungen erforderlichen Geräte und Werkzeuge (insbesondere Gerüste, Arbeitsbühnen, Steiger und sonstige Hebezeuge) sowie die an der Verwendungsstelle vorhandenen Arbeitshilfen (z. B. Fördereinrichtungen oder Befahranlagen) unentgeltlich zur Mitbenutzung zur Verfügung.
Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die zur Ausführung unserer Leistungen erforderlichen Medien und Energien (wie Strom, Gas sowie Wasser).
Der Auftraggeber stellt uns für den Zeitraum unserer Leistungserbringung unentgeltlich (i) die für die Lagerung des Materials sowie der Geräte und Werkzeuge erforderlichen Flächen und (ii) zur Unterbringung der persönlichen Sachen unserer Mitarbeiter geeignete verschließbare Räume zur Verfügung.
Die Entsorgung aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Abfallstoffe obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten.
Unsere Mitarbeiter sind berechtigt, vorhandene Umkleideräume und sanitäre Einrichtungen des Auftraggebers zu nutzen und – soweit dies die örtlichen Verhältnisse gestatten – an dessen Kantinenverpflegung teilzunehmen
§4 Beschäftigung Partnerunternehmen und Subunternehmen
IBISCH ist berechtigt ausgewählte Partnerunternehmen und Subunternehmer mit der Durchführung der angebotenen Leistungen zu beauftragen
§5 Preise
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Die Preise gelten für die Ausführung der Arbeiten während der vereinbarten Arbeitszeit. Aufgrund von Anforderungen des Auftraggebers erforderlich werdende Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten berechnen wir gesondert.
Im Falle der Veränderung / Neueinführung von Steuern, gesetzlichen Abgaben, Mindestlöhnen, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen der Lohnnebenkosten sind wir berechtigt, die Preise um den entsprechenden Prozentsatz anzupassen, wie sich die Lohn- und Lohnnebenkosten im Vergleich zu den letzten, vor der Erhöhung angefallenen Lohn- und Lohnnebenkosten erhöhen, zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Anpassung der Preise muss dem Auftraggeber schriftlich angezeigt und die Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten nachgewiesen werden. Die Anpassung der Preise wird zum Zeitpunkt der Anpassung der Lohn- und Lohnnebenkosten wirksam.
Zusätzliche Arbeiten stellen wir dem Auftraggeber auf Basis der im Vertrag vereinbarten Sätze und Preise in Rechnung. Sofern es sich um Leistungen handelt, die weder im Vertrag noch in einer Nebenabrede geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Beauftragung der Zusatzleistungen üblichen Listenpreise.
§6 Zahlungen, Aufrechnungen, Eigentumsvorbehalt
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten und fällig.
Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung.
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert werden. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung und Leistung nicht beeinträchtigt wird, oder wenn sich an den Lieferungen und Leistungen geringe Nacharbeiten als notwendig erweisen.
IBISCH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Materialien (zusammen „Vorbehaltsware") bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird IBISCH auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf die jeweilige Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat IBISCH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.
Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der jeweiligen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware ergibt.
§7 Kündigung
IBISCH ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug ist oder Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
§8 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen.
Als abgenommen gelten die Leistungen von IBISCH auch, wenn dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt wurde und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Bleibt er einem von uns innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, können wir die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§9 Gewährleistung
Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und / oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung)
Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr gerechnet ab Abnahme (bei Werkleistungen) bzw. ab Gefahrenübergang (bei Warenlieferungen). Für unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten abweichend von vorstehendem Satz die gesetzlichen Verjährungsfristen
Rückgriffsrechte des Auftraggebers gegen uns nach §§ 445a, 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§10 Haftung, Versicherung
Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle des Vertrags oder seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung umfasst jedoch keine mittelbaren Schäden und ist zudem der Höhe nach auf die in Ziffer 9.4 genannten Versicherungs-Deckungssummen beschränkt, soweit wir keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben.
Im Übrigen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben.
Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Bei Ausführung von allen unseren Tätigkeiten, die Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden Transportleistungen betreffen, bestimmt sich unsere Haftung auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteur Bedingungen (ADSp) in der Fassung vom 01.01.2017. Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5 € / kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR / kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. € oder 2 SZR / kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ziffer 27 ADSp gilt nicht als Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge im Sinne von Art. 25 Montrealer Übereinkommen.
Bei Ausführung von Kranleistungen bestimmt sich unsere Haftung auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten mit Stand 01.10.2013 (AGB-BSK Kran und Transport 2013).
IBISCH verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung -Versicherungsschutz 5.000.000 EUR pauschal für Personen- und/oder Sachschäden.
§11 Sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG). Für Aufträge in der Schweiz gilt schweizerisches Recht.
Sofern eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst nahe erreicht wird.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass wir seine Daten speichern, jedoch nur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen verwenden.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist Gerichtsstand der Sitz unserer auftragserfüllenden Niederlassung in Deutschland oder der Schweiz. IBISCH ist berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
§12 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§14 Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass IBISCH seine Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhebt, verarbeitet und nutzt, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist und den geltenden Datenschutzbestimmungen entspricht.